Baumschutz und Freiflächengestaltung in München

Bäume prägen das Stadtbild, verbessern das Stadtklima und bieten Raum für wildlebende Tiere. Die Freiflächengestaltung zielt auf die Begrünung der Baugrundstücke ab.

Aktuell

Die Münchner Baumschutzverordnung wird überarbeitet. Die geplanten Änderungen wurden am 20. Februar 2024 im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung vorgestellt. Grundlage ist der Stadtratsbeschluss vom 11. Oktober 2023.  Das formelle Verfahren zur Novellierung der Baumschutzverordnung beginnt voraussichtlich im April. Die geplanten Änderungen finden Sie im Informationsblatt der Baumschutzbehörde.

Baumschutz in München

Kastanienblüte
Landeshauptstadt München (LHM)

Die wichtigste Rechtsgrundlage ist die Baumschutzverordnung. Sie wurde im Jahr 1976 mit dem Ziel erlassen, das innerstädtische Grün mit seiner positiven Wirkung zu schützen und zu bewahren.

Der Vollzug liegt bei der Baumschutzbehörde im Planungsreferat. Sie steht in engem Austausch mit der Unteren Naturschutzbehörde im Referat für Klima- und Umweltschutz.

Diese Bäume werden geschützt:

  • alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden, sowie mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm einen Umfang von mindestens 40 cm hat und die Summe aller Stämme mindestens 80 cm ergibt.
  • Ersatzbäume (auch mit geringerem Stammumfang), die für entfernte geschützte Bäume festgesetzt und gepflanzt wurden.
  • Ausgenommen von der Baumschutzverordnung sind Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden, sowie Obstgehölze mit Ausnahme folgender Arten: Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Holunder und Hasel.

Wo gilt die Baumschutzverordnung im Stadtgebiet?

Sie gilt auf Grundstücken innerhalb festgelegter Bereiche. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Schutzgebietes sind die Karten als Anlage zur Baumschutzverordnung. Diese können Sie gerne bei uns einsehen oder auch über das GeoPortal München aufrufen. Die Karten finden Sie dort unter Themen > Fachdaten > Naturschutz.

Stadtratsbeschluss „Baumschutz in der Landeshauptstadt München

In der Beschlussvorlage vom 28. Juli 2021 wurden die rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen des Baumschutzes in München umfassend beschrieben und Bausteine für mehr Baumschutz vorgeschlagen.

Sie wollen einen geschützten Baum fällen oder zurückschneiden?

Ist die Fällung eines geschützten Baums, etwa wegen der Gefährdung der Verkehrssicherheit, aufgrund einer Krankheit oder wegen extremer Verschattung erforderlich oder möchten Sie einen stärkeren Rückschnitt an Ihrem Baumbestand vornehmen, ist an die Baumschutzbehörde schriftlich ein Antrag zu richten. Bitte beachten Sie, dass ohne schriftlichen Antrag auf Fällung oder Baumveränderung eine Begutachtung Ihres Baumbestands nicht möglich ist. Für fachliche Beratungen wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Fachfirma.

Bäume und Artenschutz

Allgemeiner Artenschutz

Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten seit 2010 strengere Vorschriften des Allgemeinen Artenschutzes für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Ziel des Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen.

Gegebenenfalls muss die Maßnahme so organisiert werden, dass Fällungen und Schnittmaßnahmen außerhalb der Brutzeit stattfinden. Betroffen sind grundsätzlich erst einmal alle Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie zum Beispiel älterer Efeu im Stadtgebiet, unabhängig von ihrem Standort, und zum Teil auch Bäume.

Einige Maßnahmen an Gehölzen sind jedoch weiterhin ganzjährig erlaubt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Genehmigungspflicht nach der Baumschutzverordnung außer Kraft gesetzt wird; bei den Verboten des Allgemeinen Artenschutzes steht nämlich nur der Zeitpunkt der Maßnahme und nicht die Zulässigkeit der Maßnahme als solche auf dem Prüfstand.

Ganzjährig erlaubt ist insbesondere Folgendes:

  • Das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundstücken, also in den üblichen Hausgärten (bei Vorlage einer ggf. notwendigen Genehmigung nach der Baumschutzverordnung), sowie Bäumen im Wald.
  • Der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird. Das vollständige Entfernen von Hecken und Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober mit Februar geschehen. 
  • Die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr.
  • Die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens.
  • Fällungen im Zusammenhang mit behördlich zugelassenen oder durchgeführten Maßnahmen die im öffentlichen Interesse nachweislich nicht bis zum Ende der Vogelbrutzeit verschoben werden können.

Wenn im Einzelfall im Zeitraum März bis September doch einmal Schnittmaßnahmen als unaufschiebbar erscheinen, die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen fallen, dann kann ein Antrag auf Befreiung (§ 67 BNatSchG) bei der Baumschutzbehörde gestellt werden. Hier werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt. Erfolgsaussichten bestehen nur, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht oder Nachweise vorgelegt werden können, mit denen eine unzumutbare Belastung belegt werden kann und die Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards auch noch mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

Besonderer Artenschutz

Der Allgemeine Artenschutz ist nicht zu verwechseln mit dem Besonderen Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Dieser verbietet die Zerstörung tatsächlich vorhandener oder regelmäßig benutzter Brut- oder Nistplätze, zum Beispiel das Nest der Amsel in der Hecke, die Spechthöhle im Baumstamm, die von Fledermäusen regelmäßig benutzte Baumhöhle, die nistenden Spatzen in den Mauernischen. 

Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäumen, Sträuchern, älterem Efeu, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BNatSchG). Dies gilt vor allem in der  Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraums von Bedeutung sein. So können sich etwa die - wie die Vögel besonders geschützten - Fledermäuse regelmäßig, auch in den Herbst- und Wintermonaten, in Bäumen mit Höhlungen aufhalten.

Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind. Vermeiden Sie bitte grundsätzlich Störungen in der Brutsaison, gerade auch im Zusammenhang mit dem Abbruch, dem Neubau oder der Sanierung von Gebäuden. Wenn die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme dennoch unvermeidbar ist, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) durch die Höhere Naturschutzbehörde, der Regierung von Oberbayern. Damit vermeiden Sie es auch, sich strafbar zu machen oder gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts zu verstoßen (§ 69, § 71 BNatSchG).

Bauen und Baumschutz

Baumschutzzaun bei Baumaßnahmen
LHM

Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sollte der vorhandene Baumbestand soweit wie möglich erhalten bleiben oder Ersatz geschaffen werden.

Baumbilanz

Bild einer Ersatzpflanzung

Die Baumbilanz der Baumschutzbehörde gibt Auskunft über die Anzahl der Fällungen und Ersatzpflanzungen eines Jahres.
Sie bezieht sich nur auf die Bäume, die von der Baumschutzverordnung erfasst sind.

Chronologie

Detaillierte Angaben zu den Bilanzen der einzelnen Jahre sind aufgeschlüsselt nach den 25 Stadtbezirken.

Baumbilanz 2021

Baumbilanz 2022

Unabhängig von den Ersatzpflanzungen im Rahmen der Baumschutzverordnung wurden durch die öffentliche Hand Baum- und Gehölzpflanzungen durchgeführt.

Sonstige Pflanzmaßnahmen 2021

Sonstige Pflanzmaßnahmen 2022

Freiflächengestaltung in München

Begrünter Innenhof

Die Freiflächengestaltung stellt als grüner Beitrag zur Baugenehmigung eine Rahmenbegrünung des Baugrundstücks und möglichst auch Maßnahmen zur Gebäudebegrünung sicher. Grundlage ist die Gestaltungs- und Begrünungssatzung.

Freiflächengestaltungsplan

Freiflächengestaltungsplan

Für alle Bauanträge, z.B. für Schulen, Gewerbe und Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten  ist die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans erforderlich. Aufgrund der spezifischen fachlichen Anforderungen wird dringend empfohlen, diesen durch ein Landschaftsarchitekturbüro erstellen zu lassen.

Die genauen Anforderungen sind im Handbuch "Der vollständige Bauantrag" zusammengestellt.

Schottergärten

Schottergarten

Schottergärten sind eine schrille Modeerscheinung. Sie sind baurechtlich nicht zulässig und wirken sich negativ auf die Lebensqualität und das Erscheinungsbild in der Stadt aus.

Vor dem Hintergrund von allseits beklagter Versiegelung, Artenschwund und Überwärmung in den Städten sind grüne oder bunte, lebendige Gärten umso wichtiger.
Die Stadt setzt sich für eine fachgerechte, zukunftsfähige Ausführung der Freiflächen ein. Unterstützen Sie ein grünes Wohnumfeld, denn jede begrünte Fläche zählt.

Aktionen zur Stärkung des Baumschutzes

Baumpflanzungen
LHM

Die Baumschutzbehörde nutzt kontinuierlich neue Spielräume, um den den Baumschutz in der Stadt voranzubringen.

  • Referat für Stadtplanung und Bauordnung

    Abt. 5 Baumschutz und Freiflächengestaltung

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